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Konstanzprüfung nach RöV §16 (3) an Befundungsmonitoren / Bildwiedergabegeräten (BWG) in der Heilkunde.

 

Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen.

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Hersteller: dimedtec GmbH
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Die Konstanzprüfung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen; die Häufigkeit wird im Rahmen der Abnahmeprüfung festgelegt. Die Intervalle können nur in Absprache mit der zuständigen Behörde oder im Rahmen einer Teilabnahmeprüfung verändert werden.

Die Verantwortung liegt allein bei dem zuständigen Strahlenschutz- beauftragten/verantwortlichen. Dieser muss eine Person für die Konstanzprüfung ernennen.

Die Intervalle der Konstanzprüfung (hier Messung der Schleierleuchtdichte Ls, des Maximalkontrast Km und weiteren visuellen Prüfungen), hängen sehr von Fakten ab.

Zwei verschiedene Konstanzprüfungen müssen durchgeführt werden:

-Intervallprüfung durch Messung verschiedener Istwerte
-tägliche Prüfung der Grauwertwiedergabe

Minimal-Intervall nach QS-RL Tabelle 3.2.14: Häufigkeit arbeitstäglich! vor jeder Befundung falls die Gefahr besteht, dass sich das Umgebungslicht permanent ändert.

Maximal-Intervall nach QS-RL Tabelle 3.2.14: Häufigkeit halbjährlich!  wenn folgende Voraussetzung gegeben sind

- Konstante Lichtbedingungen und Leuchtdichteregelung des BWG
- BWG interne Kontrastregelung
- Anzeige des Verlassens des Regelbereiches

Tägliche Konstanzprüfung ist durch den Betreiber zu organisieren. Hierbei wird die Grauwertwiedergabe überprüft und die richtige Erkennung durch Unterschrift bestätigt.

Die Konstanzprüfung darf nur von fach- und sachkundigen Personen / Personal durchgeführt werden. Näheres regelt die RöV und die QS-RL.

Darüber hinaus sind umfassende Kenntnisse des MPG, der MPBetreibV, der SV-RL, der StrlSchV, der einschlägigen  DIN-Normen der Reihe 6868, der PAS1054 und weiteren Regelwerken unerlässlich.

Ordnungswidrigkeiten regelt § 44 der RöV

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Punkt 1. bis 19. nicht beachtet.

Anmerkung: Im direkten Vergleich zur RöV wird bei dem MPG schon der Versuch bestraft. Siehe hierzu MPG § 40 Strafvorschriften.

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